Satzung des Vereins „ Moria Grace Katutura e.V“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „ Moria Grace Katutura e.V“ und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach der beabsichtigten Eintragung trägt er den Zusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Melzingen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Sein Zweck ist die Unterstützung des Kinderheimes Moria Grace in Windhoek/Katutura (Namibia).
Er wird verwirklicht durch das Sammeln von Spenden für das Kinderheim.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
3 MitgIiedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, soweit
sie die Ziele des Vereins unterstützen wollen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag
bis zum 30.6. eines Jahres zu entrichten.
Die Mitgliedschaft endet
Der Austritt ist zum Ende des
Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand
erfolgen, und zwar bis zum 30.September eines jeden Jahres zum Schluss des Kalenderjahres.
Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner
Beitragspflicht für ein Beitragjahr länger als drei Monate trotz Mahnung Verzug ist.
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es durch sein
Verhalten die Interessen des
Vereins nachhaltig verletzt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
der
Fälligkeitstermin werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus der /dem Vorsitzenden,der/ dem stellvertretenden
Vorsitzenden,der /
dem Schatzmeisterln, zugleich Schriftführerln und bis zu vier BeisitzerInnen.
Die gesetzliche Vertretung im Sinne des §26 Abs.2 BGB übernehmen zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Erstellung eines Jahresberichts
5. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der Vereinseigenen Einrichtung
6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschuss von Mitgliedern
8. Der Vorstand kann die Geschäftsführung der Einrichtung einer kompetenten Stelle übertragen.
9. Er kann die Prüfung der Jahresabschlussrechnung
einer Prüfgesellschaft übertragen.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
im allgemeinen in Vorstandssitzungen, zu denen die / der
Vorsitzende oder eine vom Vorstand beauftragte Person mit einer Frist von mindestens
drei Tagen
schriftlich oder fernmündlich einlädt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens vier
Vorstandsmitglieder, darunter die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende
Vorsitzende
anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
gültigen
Stimmen gefasst. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist
zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem
Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist zuständig für folgende
Angelegenheiten:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
2. Entlastung des Vorstandes
3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
4. Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Beirates
5. Änderung der Satzung
6. Auflösung des Vereins
7. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist
mindestens einmal jährlich von der / dem Vorstandsvorsitzenden
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen.
Der Vorstand ruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn mindestens 12 Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreterln oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 Vereinsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist
der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit.
Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.
Über die Mitgliederversammlung
und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der / dem
jeweiligen Versammlungsleiter und von der / dem Protokollführerln unterzeichnet
wird.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Für die Einladungsfrist, die
Beschlussfassung und die Protokollierung der außerordentlichen
Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen dieser Satzung gern. §l2 sinngemäß.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens
drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversamlung beim Vorstand
schriftlich beantragen, dass weitere Anträge nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge
auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die Mitgliederversammlung.
Hierfür ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt
nicht für die Auflösung des Vereins.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversamlung nicht anders
beschließt,
sind die / der Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der
Verein aus einem anderen
Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Alle Beschlüsse über
die Verwendung des
Vereinsvermögens im Falle der
Auflösung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Das Vereinsvermögen ist dem Verein "SOS - Kinderdörfer e. V." zu übereignen.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom ......2000 errichtet worden.